Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 7 Kassenkredit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/7#abs-1 (1) Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) genehmigten Höhe aufnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/7#abs-2 (2) Der Kassenkredit ist spätestens innerhalb von 9 Monaten zu tilgen.
Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung