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NRW AGWVG

§ 9 Aufstellung und Festsetzung des Haushaltsplans

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/9#abs-1 (1) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und bei Bedarf Nachträge dazu auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/9#abs-2 (2) Durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses über den Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben, den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite (Haushaltsbeschluß) wird der Haushaltsplan festgesetzt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und gegebenenfalls die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/9#abs-3 (3) Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder im Wirtschaftsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie den zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Gesamtbetrag der Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Erhebung durch Beitragsbescheid anordnen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/9#abs-4 (4) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß kann vom Vorstand verlangen, daß er gegen einen Bescheid nach Absatz 3 Widerspruch einlegt. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 § 10