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NRW AGWVG

§ 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/6#abs-1 (1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/6#abs-2 (2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.

§ 5 § 7