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§ 7 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Kassenkredit

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) genehmigten Höhe aufnehmen.

(2) Der Kassenkredit ist spätestens innerhalb von 9 Monaten zu tilgen.

Dritter Abschnitt

Wirtschaftsführung