(1) Der Verband darf Kredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Kassenkredite) bis zu der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) genehmigten Höhe aufnehmen.
(2) Der Kassenkredit ist spätestens innerhalb von 9 Monaten zu tilgen.
Dritter Abschnitt
Wirtschaftsführung