Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 5 Haushaltsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/5#abs-1 (1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/5#abs-2 (2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/5#abs-3 (3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch den Verwendungszweck.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/5#abs-4 (4) Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.