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# § 5 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Haushaltsführung

NRW AGWVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.

(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.

(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch den Verwendungszweck.

(4) Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsmaßnahmen zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/5

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