Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 4 Vermögen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/4#abs-1 (1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Durchführung der Verbandsaufgaben dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/4#abs-2 (2) Der Verband hat sein Vermögen aus den ordentlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts zu unterhalten.