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§ 4 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Vermögen

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Durchführung der Verbandsaufgaben dienen.

(2) Der Verband hat sein Vermögen aus den ordentlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts zu unterhalten.