Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 3 Finanzplan
Stand: 26.08.2026
Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist mit dem Haushaltsplan ein mehrjähriger Finanzplan aufzustellen, in dem Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten dargestellt werden. Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.