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Niersverbandssatzung

§ 29 Bekanntmachung(Zu § 33 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/29#abs-1 (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/29#abs-2 (2) Bekanntmachungen des Niersverbandes an seine Mitglieder erfolgen durch Zusendung verschlossenen einfachen Briefs. Auslegungen erfolgen in der Geschäftsstelle des Verbandes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/29#abs-3 (3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden durch Abdruck in den Amtsblättern für die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln veröffentlicht, soweit nicht besonders bestimmt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). § 11 Abs. 4 NiersVG bleibt unberührt.

§ 28 § 30