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Niersverbandssatzung

§ 30 Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/30#abs-1 (1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein Geschäftswert von 30.000 Euro überschritten wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/30#abs-2 (2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 30.000 Euro überschritten wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/30#abs-3 (3) Die Belastung aus der Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen steht im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5 NiersVG dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes, wenn deren Höhe insgesamt 10% der zum Verwaltungshaushalt zu leistenden Jahresbeiträge übersteigt.

§ 29 § 31