(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen des Niersverbandes an seine Mitglieder erfolgen durch Zusendung verschlossenen einfachen Briefs. Auslegungen erfolgen in der Geschäftsstelle des Verbandes.
(3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden durch Abdruck in den Amtsblättern für die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln veröffentlicht, soweit nicht besonders bestimmt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). § 11 Abs. 4 NiersVG bleibt unberührt.