Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandssatzung
Niersverbandssatzung§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung(Zu § 15 NiersVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-1 (1) Die Sitzungstermine der Verbandsversammlung sowie der Sitzungsort werden unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht. Unabhängig davon werden die Delegierten schriftlich geladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-2 (2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Für die Beschlußfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 NiersVG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-3 (3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als 2/3 aller Delegierten vertreten ist und keiner widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit gemäß § 15 Abs. 6 NiersVG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-4 (4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-5 (5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen und Vertretern nach § 15 Abs. 8 NiersVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-6 (6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/8#abs-7 (7) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle 5 Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 NiersVG).