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Niersverbandssatzung

§ 26 Sonderbeiträge und Auftragsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/26#abs-1 (1) Aufwendungen für Verbandsanlagen und -maßnahmen, aus denen einzelnen Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (Sonderbeiträge: S-Beiträge). § 23 Abs. 5 der Satzung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/26#abs-2 (2) Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.

§ 25 § 27