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Niersverbandssatzung

§ 25 Beiträge für die Ermittlungder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 NiersVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 NiersVG zugeordnet werden können, anteilig auf die Gebietskörperschaften im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals umgelegt.

§ 24 § 26