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§ 26 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderbeiträge und Auftragsmaßnahmen

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für Verbandsanlagen und -maßnahmen, aus denen einzelnen Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (Sonderbeiträge: S-Beiträge). § 23 Abs. 5 der Satzung bleibt unberührt.

(2) Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt.