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Niersverbandssatzung§ 27 Beitragszahlungen, Fälligkeit(Zu §§ 25 Abs. 2 und 27 NiersVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/27#abs-1 (1) Die Mitglieder haben Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag (Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Den Mitgliedern gleichgestellt sind gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz sowie Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Niersverbandsgesetz, bei denen eine Kalkulation aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen ergibt, dass sie im laufenden Veranlagungsjahr einen Mindestbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Niersverbandssatzung voraussichtlich erreichen werden. Die Last der Vorauszahlungen verteilt sich nach dem Beitragsverhältnis der letzten festgesetzten Beitragsliste. Den Vorauszahlungen können nach Bekanntwerden neuer Tatsachen auch diese Beitragsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (= Veranlagungsjahr) unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen auf der Basis der tatsächlichen Beitragsverhältnisse des Veranlagungsjahres festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/27#abs-2 (2) Auf Antrag können in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend.