Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Niersverbandssatzung
Niersverbandssatzung§ 16 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 26 und 27 NiersVG)
Stand: 11.02.2023
Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 NiersVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragsliste aufzuführen.