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Niersverbandssatzung§ 15 Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlussesund Entlastung des Vorstandes(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 NiersVG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/15#abs-1 (1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, die Jahresrechnung/den Jahresabschluß des Verbandes sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der Prüfstelle vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/15#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme der vorgelegten Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.