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§ 16 NW_26925 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 26 und 27 NiersVG)

Niersverbandssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 NiersVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragsliste aufzuführen.