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Niersverbandssatzung

§ 17 Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln(§ 27 NiersVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/17#abs-1 (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund dieser Satzung in Verbindung mit den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln. In den Veranlagungsregeln ist das Nähere hinsichtlich des Beitragsverhältnisses, der Bildung von Beitragsgruppen und der Beitragsveranlagung zu bestimmen. Der Niersverband macht die Veranlagungsregeln sowie ihre Änderungen bekannt und teilt sie seinen Mitgliedern mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/17#abs-2 (2) Die Veranlagung ist jeweils für ein Haushaltsjahr (Veranlagungsjahr) vorzunehmen. Ihr sind der Haushaltsplan und die Verhältnisse dieses Veranlagungsjahres (Bemessungszeitraum) zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/17#abs-3 (3) Das Mitglied hat auf seine Kosten dem Niersverband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Beitragsveranlagung notwendigen Angaben zu machen und die dazu benötigten Meßvorrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, ordnungsgemäß zu betreiben, überprüfen zu lassen und dem Niersverband die Meßergebnisse mitzuteilen, sofern diese Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind. Der Niersverband ist berechtigt, zusätzliche Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen. Ist es dem Niersverband nicht möglich, die Veranlagung nach den §§ 25 bis 28 NiersVG in Verbindung mit §§ 16 und 17 dieser Satzung vorzunehmen, so führt er die Veranlagung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege der Schätzung durch.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26925/17#abs-4 (4) Die Kosten der Beitragsveranlagung trägt der Niersverband, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 16 § 18