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Satzung des Wupperverbandes

§ 9 Bildung von Ausschüssen, Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/9#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In den Ausschüssen soll jede Mitgliedergruppe (§ 6 Abs. 1 WupperVG) vertreten sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/9#abs-2 (2) Soweit Ausschüsse gebildet sind, beraten sie die Verbandsversammlung bei den ihr gemäß § 14 WupperVG obliegenden Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/9#abs-3 (3) Auf Verlangen des Verbandsrates beraten die Ausschüsse den Verbandsrat in Angelegenheiten, die seiner Entscheidung unterliegen und seiner Zustimmung bedürfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/9#abs-4 (4) Nähere Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse und zum Verfahren regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 8 § 10