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# § 9 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Ausschüssen, Aufgaben

Satzung des Wupperverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In den Ausschüssen soll jede Mitgliedergruppe (§ 6 Abs. 1 WupperVG) vertreten sein.

(2) Soweit Ausschüsse gebildet sind, beraten sie die Verbandsversammlung bei den ihr gemäß § 14 WupperVG obliegenden Aufgaben.

(3) Auf Verlangen des Verbandsrates beraten die Ausschüsse den Verbandsrat in Angelegenheiten, die seiner Entscheidung unterliegen und seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Nähere Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse und zum Verfahren regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/9

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