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Satzung des Wupperverbandes

§ 10 Delegierte in der Verbandsversammlung(zu § 13 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/10#abs-1 (1) Delegierte können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. Bei Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/10#abs-2 (2) Gewählte oder berufene Ersatzdelegierte können für die verbleibende Amtszeit das Delegiertenamt ausüben, wenn die oder der Delegierte, für die oder den sie gewählt oder berufen worden sind, aus den in § 13 Abs. 6 WupperVG genannten Gründen aus dem Amt geschieden ist und sie die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 WupperVG erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/10#abs-3 (3) Die Amtszeit der Delegierten läuft jeweils mit Beginn der Sitzung der nach fünfjähriger Amtsperiode neugebildeten Verbandsversammlung aus.

§ 9 § 11