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§ 9 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Bildung von Ausschüssen, Aufgaben

Satzung des Wupperverbandes

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. In den Ausschüssen soll jede Mitgliedergruppe (§ 6 Abs. 1 WupperVG) vertreten sein.

(2) Soweit Ausschüsse gebildet sind, beraten sie die Verbandsversammlung bei den ihr gemäß § 14 WupperVG obliegenden Aufgaben.

(3) Auf Verlangen des Verbandsrates beraten die Ausschüsse den Verbandsrat in Angelegenheiten, die seiner Entscheidung unterliegen und seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Nähere Einzelheiten zur Bildung der Ausschüsse und zum Verfahren regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.