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Satzung des Wupperverbandes

§ 3 Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträgefür die Mitgliedschaft(§§ 6 Abs. 2 und 27 Abs. 1 WupperVG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3#abs-1 (1) Für jede der nachfolgend genannten Beitragsarten wird je eine Beitragsgruppe gebildet:

- Verschmutzerbeitrag A - Direkteinleiter -

- Verschmutzerbeitrag B - Niederschlagswasserbehandlung -

- gestrichen -

- Verschmutzerbeitrag D - Schmutz- und Mischwasserbehandlung und Abwasserabgabe Schmutzwasser -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag A - Vorflutsicherung und Hochwasservorsorge -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag B - weitere Aufgaben der Gewässerunterhaltung -

- Gewässerausbaubeitrag -

- Hochwasserschutzbeitrag -

- Triebwerkbesitzerbeitrag -

- Wasserentnehmerbeitrag -

- Trinkwasserbeschaffungs- und -bereitstellungsbeitrag -

- Sonderbeitrag -

- Sonderbeitrag bei Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 4.

- Beitrag für Anlagen in funktionalem Zusammenhang zu einem Gewässer

- Beitrag Deich Westring

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3#abs-2 (2) Als Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft wird in der Beitragsgruppe Verschmutzerbeitrag D ein Jahresbeitrag von 5.000 Euro und in den übrigen Beitragsgruppen insgesamt ein Jahresbeitrag von 550 Euro festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3#abs-3 (3) Unterschreitet ein Mitglied in einer der Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 WupperVG.

§ 2 § 3a