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# § 3 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsgruppen, Mindestjahresbeiträgefür die Mitgliedschaft(§§ 6 Abs. 2 und 27 Abs. 1 WupperVG)

Satzung des Wupperverbandes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede der nachfolgend genannten Beitragsarten wird je eine Beitragsgruppe gebildet:

- Verschmutzerbeitrag A - Direkteinleiter -

- Verschmutzerbeitrag B - Niederschlagswasserbehandlung -

- gestrichen -

- Verschmutzerbeitrag D - Schmutz- und Mischwasserbehandlung und Abwasserabgabe Schmutzwasser -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag A - Vorflutsicherung und Hochwasservorsorge -

- Gewässerunterhaltungsbeitrag B - weitere Aufgaben der Gewässerunterhaltung -

- Gewässerausbaubeitrag -

- Hochwasserschutzbeitrag -

- Triebwerkbesitzerbeitrag -

- Wasserentnehmerbeitrag -

- Trinkwasserbeschaffungs- und -bereitstellungsbeitrag -

- Sonderbeitrag -

- Sonderbeitrag bei Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 4.

- Beitrag für Anlagen in funktionalem Zusammenhang zu einem Gewässer

- Beitrag Deich Westring

(2) Als Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft wird in der Beitragsgruppe Verschmutzerbeitrag D ein Jahresbeitrag von 5.000 Euro und in den übrigen Beitragsgruppen insgesamt ein Jahresbeitrag von 550 Euro festgesetzt.

(3) Unterschreitet ein Mitglied in einer der Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 WupperVG.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_26924 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3

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