Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung des Wupperverbandes
Satzung des Wupperverbandes§ 3a Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber demvorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 WupperVGübernommenen Aufgaben(§ 11 Abs. 3 Nr. 9 WupperVG, § 52 Abs. 2 LWG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3a#abs-1 (1) Bei übernommenen Aufgaben, deren Erledigung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dienen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen und die damit erzielten Erträge in einem eigenen Geschäftsbereich geführt, gesondert ausgewiesen und einzelveranlagt dem jeweiligen Mitglied durch Beiträge weiterberechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26924/3a#abs-2 (2) Sofern die übernommen Aufgaben ganz oder zum Teil im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegen, werden die dafür entstehenden Sach-, Personal-, und Finanzaufwendungen abzüglich der damit erzielten Erträge nach den jeweils in den Veranlagungsregeln festgelegten Verteilungsmaßstäben auf die jeweils vorteilhabenden Mitglieder- bzw. Mitgliedergruppen umgelegt.