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§ 1 Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und … (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichtsbehörden

Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 16.07.2016 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist

oberste Aufsichtsbehörde

das für Umwelt zuständige Ministerium,

obere Aufsichtsbehörde

die Bezirksregierung,

untere Aufsichtsbehörde

die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.