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Satzung für die Emschergenossenschaft

§ 3 Mindestbeitrag(zu § 5 Abs. 2 EmscherGG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EmscherGG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

1.

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung

- Sonderinteressen

2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 10.000 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke von 500 Euro oder

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 5.000 Euro oder

- Sonderinteressen von 50 Euro

erreicht oder überschreitet.

3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG.

§ 2 § 3a