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Satzung für die Emschergenossenschaft

§ 3a Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach §2 Abs. 3 Satz 2 und 3 EmscherGG übernommenen Aufgaben(zu § 10 Abs. 3 Nr. 10 EmscherGG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/3a#abs-1 (1) Übernimmt die Emschergenossenschaft Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 EmscherGG, deren Wahrnehmung dem ausschließlichen Vorteil eines einzelnen Mitglieds dient, so werden die Kosten im Wirtschaftsplan und in der Beitragsliste gesondert ausgewiesen und dem Mitglied im Sonderinteresse auferlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/3a#abs-2 (2) Soweit die Wahrnehmung der übernommenen Aufgabe im Interesse mehrerer oder aller Mitglieder liegt, werden die Kosten der jeweiligen Beitragsgruppe zugewiesen und den Mitgliedern nach dem geltenden Beitragsmaßstab im Wege der Gemeinschaftsveranlagung auferlegt.

§ 3 § 4