nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen) — Mindestbeitrag(zu § 5 Abs. 2 EmscherGG)

Satzung für die Emschergenossenschaft  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 EmscherGG die Erreichung von Mindestbeiträgen voraussetzt, werden folgende Beitragsgruppen gebildet:

1.

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung

- Sonderinteressen

2. Als Mindestbeitrag wird ein Jahresbeitrag von insgesamt 10.000 Euro festgesetzt unter der Voraussetzung, daß das Mitglied einen anteiligen Jahresbeitrag in mindestens einer der Beitragsgruppen

- Oberirdische Gewässer, Abwasserkanäle und A-Pumpwerke von 500 Euro oder

- Abwasserbehandlungsanlagen und Klärschlammbeseitigung von 5.000 Euro oder

- Sonderinteressen von 50 Euro

erreicht oder überschreitet.

3. Unterschreitet ein Mitglied in einer dieser Beitragsgruppen den anteiligen Jahresbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG.

---

Zitiervorschlag: § 3 NW_26911 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
