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Satzung für die Emschergenossenschaft

§ 5 Besondere Pflichten der Genossen(zu § 6 Abs. 1 EmscherGG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/5#abs-1 (1) Die Benutzung von Grundstücken der Emschergenossenschaft wird nur auf Grund gesonderten Vertrages gewährt. Die Genehmigung der Benutzung schließt erforderliche privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Entscheidungen anderer Rechtsträger oder Behörden nicht ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26911/5#abs-2 (2) Die Genossen teilen Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Genossenschaftsanlagen oder die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben haben, rechtzeitig der Emschergenossenschaft mit. Die Emschergenossenschaft teilt Unternehmen, die erhebliche Auswirkungen auf Anlagen der Genossen haben, rechtzeitig den Genossen mit.

§ 4 § 6