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ErftVG

§ 44 Kosten des Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/44#abs-1 (1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/44#abs-2 (2) Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/44#abs-3 (3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden.

Achter Teil

Entschädigung

§ 43 § 45