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# § 44 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten des Verfahrens

ErftVG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.

(2) Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden.

Achter Teil

Entschädigung

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Zitiervorschlag: § 44 NW_26895 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26895/44

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