Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ErftVG
ErftVG§ 45 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Durch die Satzung wird geregelt, welche Entschädigung die Delegierten der Delegiertenversammlung sowie die Mitglieder des Verbandsrates und des Spruchausschusses für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten.
Neunter Teil
Ordnungsgewalt, Zwangsmaßnahmen