(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband.
(2) Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden.
Achter Teil
Entschädigung