Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 10 Kosten der Wasserabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/10#abs-1 (1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/10#abs-2 (2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.

Dritter Abschnitt

Schlußbestimmungen

Art 9 Art 11