Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen
Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …Art 10 Kosten der Wasserabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/10#abs-1 (1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/10#abs-2 (2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen