Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung …

Art 9 Leistungen des Bundes zur Wasserversorgung Dritter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9#abs-1 (1) Der Bund stellt bis zur Inbetriebnahme der Pumpwerkskette II über die Pumpwerkskette 0 und seine Kanäle in dem Umfange Wasser zur Verfügung, als das Land die Lieferung von Wasser an Dritte übernommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9#abs-2 (2) Zur Versorgung von Altentnehmern kann der Bund auch nach Errichtung der Pumpwerkskette II Wasser an das Land über die Pumpwerkskette 0 abgeben. In diesem Fall soll er die Absicht der Einstellung der Wasserabgabe dem Land mit einer Frist von vier Jahren mitteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9#abs-3 (3) Soweit die Mindestwasserführung der Lippe nicht unterschritten wird, leitet der Bund das zur Wasserversorgung benötigte Wasser über seine Einspeisungsanlage den Kanälen zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9#abs-4 (4) Der Bund wird die Inanspruchnahme bundeseigener Grundstücke gestatten, soweit es zur Wasserversorgung Dritter durch das Land erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26868/9#abs-5 (5) Der Bund hat die Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht einzuhalten, soweit notwendige Belange der Schiffahrt entgegenstehen.

Art 8 Art 10