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Art 10 NW_26868 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der Wasserabgabe

Bekanntmachung des Abkommens über die Verbesserung der Lippewasserführung, die Speisung der westdeutschen Schiffahrtskanäle mit Wasser und die Wasserversorgung aus ihnen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.

(2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.

Dritter Abschnitt

Schlußbestimmungen