(1) Das Land erstattet dem Bund die Kosten für die Abgabe von Wasser zur Wasserversorgung Dritter.
(2) Der Bund setzt bei der Berechnung der Kosten Anteile für Kapitaldienst nur an, soweit er das Wasser über die von ihm finanzierten Anlagen bereitstellt.
Dritter Abschnitt
Schlußbestimmungen