Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 9
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/9#abs-1 (1) Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/9#abs-2 (2) Der Ruhrverband kann den Biggebeitrag im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.