Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Biggetalsperregesetz
Biggetalsperregesetz§ 8
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/8#abs-1 (1) Die Beitragspflichtigen werden von dem Ruhrverband durch Beitragsbescheid veranlagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/8#abs-2 (2) Die Wasserbezieher sollen gleichzeitig mit der Rechnung für das ihnen gelieferte Wasser veranlagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/8#abs-3 (3) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ruhrverband Widerspruch erhoben werden. Hilft der Vorstand des Ruhrverbandes dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vor.