(1) Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.
(2) Der Ruhrverband kann den Biggebeitrag im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.
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(1) Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.
(2) Der Ruhrverband kann den Biggebeitrag im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.