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§ 9 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Biggetalsperregesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wasserversorungsunternehmen haben den Biggebeitrag ihrer Wasserbezieher auf Anfordern des Ruhrverbandes einzuziehen und an den Ruhrverband abzuführen.

(2) Der Ruhrverband kann den Biggebeitrag im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.