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# § 8 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Biggetalsperregesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragspflichtigen werden von dem Ruhrverband durch Beitragsbescheid veranlagt.

(2) Die Wasserbezieher sollen gleichzeitig mit der Rechnung für das ihnen gelieferte Wasser veranlagt werden.

(3) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ruhrverband Widerspruch erhoben werden. Hilft der Vorstand des Ruhrverbandes dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vor.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_26854 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26854/8

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