(1) Die Beitragspflichtigen werden von dem Ruhrverband durch Beitragsbescheid veranlagt.
(2) Die Wasserbezieher sollen gleichzeitig mit der Rechnung für das ihnen gelieferte Wasser veranlagt werden.
(3) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Ruhrverband Widerspruch erhoben werden. Hilft der Vorstand des Ruhrverbandes dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vor.