Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-
Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26844/2#abs-1 (1) Zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg und Lage einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26844/2#abs-2 (2) Zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Bad Salzuflen, Barntrup und Lemgo einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.