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SpkG

Art 5 Verwaltung und Vertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-1 (1) Die Sparkasse wird vom Verwaltungsrat verwaltet, soweit nicht der Vorstand nach Absatz 2 selbständig entscheidet. Der Verwaltungsrat kann bestimmte Zuständigkeiten auf einen Ausschuß oder auf den Vorstand übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-2 (2) Die laufenden Geschäfte der Sparkasse werden vom Vorstand geführt. Laufende Geschäfte sind insbesondere die Geschäfte, die nach der Sparkassenordnung oder der Satzung dem Vorstand obliegen. In Zweifelsfällen bestimmt der Verwaltungsrat, ob ein Geschäft als laufendes Geschäft anzusehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er erläßt für die Geschäftsführung Richtlinien und eine Geschäftsanweisung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-4 (4) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung bestimmt. Es ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden zu bestellen, dem die Leitung des allgemeinen Dienstbetriebs obliegt. Die Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der Verwaltungsrat durch Beschluß. (gegenstandslos)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-5 (5) Der Verwaltungsrat und der Vorstand sind öffentliche Behörden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-6 (6) Die Sparkasse wird, unbeschadet des Art. 22 Abs. 3, im Rahmen der Zuständigkeit des Verwaltungsrats nach Absatz 1 vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im übrigen durch den Vorstand vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/5#abs-7 (7) Urkunden, die von zwei, nach Maßgabe des Unterschriftenverzeichnisses der Sparkasse Zeichnungsberechtigten unterschrieben sind, sind ohne Rücksicht auf die Einhaltung sparkassenrechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I

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