Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-
Verordnung zur Neuordnung der Sparkassen im Kreis Lippe -Fn 2-§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26844/1#abs-1 (1) Die Sparkasse Detmold, die Sparkasse Horn-Bad Meinberg und die Stadtsparkasse Blomberg sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Detmold, der Sparkasse Horn-Bad Meinberg und der Stadtsparkasse Blomberg als Ganzes übergeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26844/1#abs-2 (2) Die Sparkasse Lemgo, die Städtische Sparkasse Bad Salzuflen und die Städtische Sparkasse Barntrup sind in der Weise zu vereinigen, daß eine Zweckverbandssparkasse entsteht, auf die das Vermögen der Sparkasse Lemgo, der Städtischen Sparkasse Bad Salzuflen und der Städtischen Sparkasse Barntrup als Ganzes übergeht.