(1) Zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg und Lage einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.
(2) Zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck haben der Kreis Lippe und die Städte Bad Salzuflen, Barntrup und Lemgo einen Zweckverband zu bilden. Der Zweckverband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse gemäß § 5 SpkG.