Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse § 3 Stand: 14.10.2015 Nordrhein-Westfalen Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten sie im Sinne der §§ 1 und 2 als ein Grundstück.